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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a)    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro. 

b)    Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von fibionic ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 

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2.) Angebote, Nebenabreden

a)    Die Angebote von fibionic sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich der Preise. 

b)    Enthält eine Auftragsbestätigung von fibionic Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. 

c)    Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

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3.) Auftragserteilung

a)    Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Angebot, Vertrag (falls vorhanden auch Pflichtenheft etc.), Auftragsbestätigung, und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

b)    Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung von fibionic verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c)    fibionic verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. 
d)    fibionic kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte bzw. Befähigte als Sublieferant heranziehen. 
e)    Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten fibionic nur, wenn sie von fibionic ausdrücklich anerkannt werden.

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4.) Liefer- und Abnahmepflichten
a)    Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unter lagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
b)    Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
c)    Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig.
d)    fibionic ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessen Liefer- fristen verpflichtet, solange für fibionic das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Auftraggebers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichen Umfang ändern.
e)    Ereignisse höherer Gewalt bei fibionic oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie von fibionic nicht zu vertreten sind. fibionic wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. fibionic hat Beeinträchtigungen des Auftraggebers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe von Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.

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5.) Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
a)    Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Auftraggeber über.
b)    Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
c)    Sofern nichts anderes vereinbart, werden die Versandart EXW nach Incoterms 2020 zugrunde gelegt.


6.) Materialbeistellungen
a)    Werden Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
b)    Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen. 

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7.) Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen
Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen europäischen Ländern bleibt es den Vertragspartnern grundsätzlich vorbehalten, eine Vereinbarung über das Eigentum beziehungsweise das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu treffen. 
a)    Wenn fibionic Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Auftraggebers verwendet, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung von fibionic zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers.
b)    Wenn der Auftraggeber Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat fibionic das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Auftraggeber alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Auftraggeber wird durch die Aufbewahrungspflicht von fibionic ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Auftraggebers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist fibionic bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitzer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. fibionic hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Auftraggebers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat fibionic einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
c)    Im Falle, dass Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen Eigentum des Auftraggebers sind und fibionic leihweise zur Verfügung gestellten werden, beschränkt sich die Haftung von fibionic bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von fibionic erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Auftraggeber die Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist fibionic berechtigt die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht fibionic in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.

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8.) Eigentumsvorbehalt
a)    Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
b)    Das gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Land, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, fibionic alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Land des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.


9.) Gewährleistung und Schadenersatz

a)    Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. 

b)    Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von fibionic innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen von fibionic auf dessen Kosten zurückzusenden.
c)    Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.

d)    fibionic hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen. 
e)    Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
f)    Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an fibionic nachzubessern und dafür Ersatz der angemessen Kosten zu verlangen.
g)    Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Auftraggeber allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, fibionic gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.


10.) Rücktritt vom Vertrag
a)    Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 

b)    Bei Verzug von fibionic mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. 

c)    Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch fibionic unmöglich macht oder erheblich behindert, ist fibionic zum Vertragsrücktritt berechtigt. 

d)    Ist fibionic zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält fibionic den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar (im Falle von Dienstleistungsaufträgen), ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von fibionic erbrachten Leistungen zu honorieren.

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11.) Honorar, Leistungsumfang

a)    Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer/ Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

b)    Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. 

c)    Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Auftraggeber veranlasste Änderungen.


12.) Zahlungsbedingungen
a)    Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an fibionic zu leisten.
b)    Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis 
i.    für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Auftraggebers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch fibionic sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten. 
ii.    für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.
c)    Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhen des Satzes fällig, den die Bank fibionic für Kontokorrentkredite berechnet.
d)    Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, werden sämtliche Forderungen von fibionic sofort fällig. Außerdem ist fibionic berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


13.) Geheimhaltung

a)    fibionic ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. 

b)    fibionic ist auch zur Geheimhaltung seiner Entwicklungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist fibionic berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 

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14.) Schutzrechte
a)    Der Auftraggeber haftet fibionic für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt fibionic von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuelle entstandenen Schäden.
b)    Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. der fibionic GmbH bleiben ihr Eigentum und dürfen nur mit ihrer Genehmigung genutzt oder weiter gegeben werden. Kommt wegen Verschulden des Auftraggebers ein Liefervertrag nicht zustande, hat fibionic Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

c)    Jede Veröffentlichung der Unterlagen oder Teilen davon, welche im Rahmen von Entwicklungsdienstleistungen erstellt wurden, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von fibionic zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. 

d)    fibionic ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) fibionic anzugeben. 

e)    Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat fibionic Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von fibionic genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber. 

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15.) Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

a)    Erfüllungsort ist der Sitz der fibionic GmbH.
b)    Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von fibionic vereinbart.
c)    Es gilt österreichisches Recht.

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